Privatabrechnung
Für die Behandlung in unserer Praxis wird ein Behandlungsvertrag abgeschlossen. Auf
Wunsch erstellen wir einen Kostenvoranschlag für die vorgesehenen Leistungen.
Der Behandlungsvertrag kann jederzeit gekündigt werden, allerdings nicht rückwirkend für
Leistungen, die bereits erbracht wurden.
Allen erstellten Rechnungen liegen die Gebührenverordnung für Ärzte (GOÄ) und die
Empfehlungen der Bundesärztekammer zugrunde. Wie eine abgerechnete Gebühr
bemessen wird, ist in § 5 GOÄ detailliert geregelt. Vereinfacht gesagt, setzt sich die
abgerechnete Gebühr aus einem Gebührensatz und einem Faktor zusammen. Der
Gebührensatz liegt einer tabellarischen Anlage des GOÄ zugrunde. Der gewählte Faktor
darf nicht das 3,5-fache überschreiten. Die Festlegung des Faktors darf der Arzt zum
Beispiel abhängig der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der erbrachten Leistung
bestimmen. In unserer Praxis wird für ärztliche Leistungen in der Regel maximal Faktor
2,3 erhoben, unter bestimmten Voraussetzungen ist auch Faktor 3,5 möglich. Für
technische Leistungen erheben wir in der Regel höchstens Faktor 1,8, unter bestimmten
Voraussetzungen Faktor 2,5. Fallen Leistungen durch Dritte an (z. B. Labor, Pathologie),
erstellen diese gesondert eine Rechnung(siehe § 4 GOÄ).
Ein besonderer Versicherungsstatus wie der„Basistarif gemäß § 75 Abs. 3a und 3b SGB V“
bzw. der “Standardtarif gemäß § 75 Abs. 3a Satz 2 SGB V” liegt bei uns nicht vor.
Als Selbstzahler wird für den Patienten die Vergütung mit Rechnungsstellung fällig. Eine
Erstattung der Kosten durch Erstattungsstellen ist nicht immer in vollem Umfang
möglich. Dies betrifft auch Analogziffern, die in der GOÄ nicht oder nur unzureichend
erfasst sind.Weiterhin können nur maximal zwei Ultraschalluntersuchungen pro Tag
abgerechnet werden.